Satzung

der "Spielvereinigung Grün-Weiß Bad Gandersheim von 1924 e.V."
 
 
NAME - SITZ - ZWECK DES VEREINS
 
§1
 
Der Verein führt den Namen
"Spielvereinigung Grün-Weiß Bad Gandersheim von 1924 e.V.".
Er hat seinen Sitz in Bad Gandersheim. Die Vereinsfarben sind Grün und Weiß.
 
§2 
 
Zweck des Vereins ist es, verschiedene Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch die Sportarten die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes und des Landessportbundes Niedersachsen.
 
 
MITGLIEDSCHAFT
 
§3
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts sowie juristische Personen werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennen.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Eintrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verein hat jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden.
 
§4
 
Vereinsmitglieder sind:
a) ausübende (aktive) Mitglieder,
b) fördernde (passive) Mitglieder,
c) Kinder bis zu 14 Jahren, Jugendliche bis zu 18 Jahren,
d) Ehrenmitglieder
Alle Vereinsmitglieder vom 18. Lebensjahr an haben volles Stimm- und Wahlrecht. Die Jugendlichen sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
 
§5
 
Die Austrittserklärung eines Vereinsmitgliedes bedarf der Schriftform. Sie ist an den Vorstand zu richten und mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zulässig. Der Austritt muss vom Vorstand schriftlich bestätigt werden. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an dem Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für seine Verpflichtungen haftbar.
 
§6
 
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Ältestenrat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gründe der Ausschließung sind dem Mitglied bekannt zu geben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Disziplin und Kameradschaft innerhalb des Vereins,
b) Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zum Verein sich ergebenden Beitragspflicht, jedoch erst nach  fruchtloser Mahnung bei mehr als sechs Monaten Rückstand,
d) allgemein unwürdiges Verhalten.

§7
 
Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge jährlich im Voraus (1.2.) bzw. halbjährlich im Voraus (1.2. und 1.8.) zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist. Die Zahlung sollte grundsätzlich durch Bankeinzug erfolgen. In besonderen Fällen können Beiträge durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins oder seiner Abteilungen freien Zutritt. Die Beiträge aller Mitglieder fließen dem Verein zu. Die Verteilung erfolgt im Rahmen des Haushaltsplanes durch Beschluss des Vorstandes.
 
§8
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
VEREINSVORSTAND
 
§9
 
Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) 3. Vorsitzender d) 1. Kassenwart
 
2. Erweiterter Vorstand:
a) 1. Schriftführer
b) Jugendwart (Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gemäß der Vereinsordnung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen)
c) Sportwart
d) Pressewart
e) stellvertretender Pressewart
f) 2. Schriftführer
g) 2. Kassenwart
h) Abteilungsleiter (Die Abteilungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der jeweiligen Abteilung gemäß der Vereinsordnung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen)
 
§ 10
 
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und der Abteilungsleiter werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende mit dem 3. Vorsitzenden gemeinsam oder der 2. Vorsitzende bzw. 3. Vorsitzenden mit dem 1.Kassenwart gemeinsam. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann benennen.
 
§ 11
 
Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
 
ÄLTESTENRAT
 
§ 12
 
Es wird ein Ältestenrat gebildet. Er hat mit Ausnahme des § 6 der Satzung beratende Funktion. Dem Ältestenrat gehören an:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Ehrenvorsitzende,
c) weitere verdiente Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehender Angelegenheiten beteiligt ist.
Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. bzw. 3. Vorsitzende.
Der Ältestenrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Bedarfsfall wird der Ältestenrat durch den Vorstand einberufen. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ältestenrates anwesend sind, ist er beschlussfähig.
 
 
KASSENPRÜFER
 
§ 13
 
Die Mitgliederversammlung wählt den 1., 2. und 3. Kassenprüfer. Von diesen scheidet jeweils nach Ablauf eines Jahres der Erstgewählte aus, für den in der Jahreshauptversammlung ein Nachfolger zu wählen ist. Die Wiederwahl des Ausscheidenden ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich. Die Prüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
 
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
§ 14
 
Der 1. Vorsitzende hat alljährlich innerhalb des 1. Quartals eine Mitgliederversammlung einzuberufen (Jahreshauptversammlung), zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur statt, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn sie von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung gefordert werden. Jede außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher durch die örtliche Presse unter Bekanntgabe der Tagesordnung veröffentlicht werden.
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. bzw. 3. Vorsitzende, leitet/n die Versammlung.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 15 die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
 
AUFLÖSUNG DES VEREINS
 
§ 15
 
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist in dieser Versammlung nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, dann hat binnen 4 Wochen eine weitete Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich die Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
 
§ 16

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Gandersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 17

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 05.03.1993 verabschiedet.
Änderungen:
§ 16 in der Jahreshauptversammlung am 03.03.1995.
§§ 3, 5, 9, 12 und 14 in der Jahreshauptversammlung am 11.03.2005.
 
Eingetragen im Vereinsregister – VR 120008 – am 20.02.06 beim Amtsgericht Braunschweig.

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